WaldVisionen
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Copyright: Waldvisionen e.U. (2016)
Mensch - Wald - Baum

Arboristik und Grünraum
Aus § 1319 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Eigentümers, zumutbare Maßnahmen zu setzen, um von Gebäuden und
Bewuchs ausgehende Gefahren für Dritte hintanzuhalten. Dies gilt sowohl für private als auch öffentliche Grundbesitzer.
Für öffentliche Grundbesitzer gilt, dass zunächst die Körperschaft (z.B. Gemeinde) gegenüber dem Geschädigten haftet. Im
Weiteren besteht dann allerdings die Möglichkeit - und im Sinne ordentlicher Finanzgebarung wohl auch die Verpflichtung -
sich am zuständigen Organ (im Fall der nicht erfolgten Veranlassung notwendiger Maßnahmen ist dies zumeist der
Bürgermeister) im Regressweg schadlos zu halten.
Als geeignetes Instrumentarium für die Dokumentation von Baumkontrollen gelten heutzutage sogenannte Baumkataster.
Deren Ausgestaltung ist durch die ÖNORM L1125 geregelt.